Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung wird normalerweise 3-4 mal pro Kalenderjahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Gemeindevorstand. Die Details über die Gemeindeversammlung sind in der Gemeindeverfassung Artikel 32 bis 41 dargelegt.
| Aufgaben: | Die Gemeindeversammlung hat folgende Hauptaufgaben: - Die Vornahme der Wahlen der Mitglieder von ständigen Kommissionen und von besonderen Kommissionen
- Die Vornahme der Wahlen der Delegierten der Gemeinde in einen Gemeindeverband und die periodische Wiederwahl sowie der Wahldelegierten für die Bestellung des Bezirksgerichtes
- Die Änderung der Gemeindegesetze, Verordnungen und Reglemente, wenn nicht die Gemeindeversammlung Urnenabstimmung beschliesst
- Die Genehmigung des Voranschlages einschliesslich der Investitionsrechnung, die Festsetzung des Steuerfusses und die Genehmigung der Gemeinderechnung
- Die Bewilligung von einmaligen neuen Ausgaben und Aufwendungen
- Die Ermächtigung des Gemeindevorstandes zum Erwerb, zur Veräusserung und zur Verpfändung von Grundeigentum sowie zur Einräumung und Ablösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten
- Die Aufnahme neuer Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften
- Die Gewährung von Darlehen
- Vorbereiten und verabschieden aller Sachgeschäfte, über die die Urnengemeinde entscheidet
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| Kompetenzen: | Der Gemeindeversammlung stehen die nachfolgenden Befugnisse zu a) der Mitglieder der folgenden ständigen Kommissionen: – Finanzplanungskommission – Perimeterkommission b) der Mitglieder von besonderen Kommissionen für die Ausarbeitung neuer Gesetze und Verordnungen, für grössere Revisionen der Gemeindeverfassung und stehender Gesetze und Verordnungen c) der Delegierten der Gemeinde in einen Gemeindeverband und die periodische Wiederwahl d) der Wahldelegierten für die Bestellung des Bezirksgerichtes - Die Änderung der Gemeindegesetze, Verordnungen und Reglemente, wenn nicht die Gemeindeversammlung Urnenabstimmung beschliesst
- Die Genehmigung des Voranschlages einschliesslich der Investitionsrechnung, die Festsetzung des Steuerfusses und die Genehmigung der Gemeinderechnung
- Die Bewilligung von einmaligen neuen Ausgaben und Aufwendungen von 30001 bis 1000000 Franken,soweit nicht Art. 46 Ziffer 6 Gemeindeverfassung zur Anwendung kommt, sowie von jährlich wiederkehrenden neuen Ausgaben und Aufwendungen von 10001 bis 100000 Franken. Einmalige neue Ausgaben und Aufwendungen ab 250001 Franken und wiederkehrende neue Ausgaben und Aufwendungen ab 50001 Franken unterliegendem fakultativen Referendum
- Die Ermächtigung des Gemeindevorstandes zum Erwerb, zur Veräusserung und zur Verpfändung von Grundeigentum sowie zur Einräumung und Ablösung von Dienst- barkeiten und Grundlasten innerhalb der Finanzkompetenz. Für dingliche Verfügungen und Grenzbereinigungen, die weniger als 200 m2 betreffen, ist der Gemeindevorstand zuständig. Vorbehalten bleiben die Rechte der Bürgergemeinde
- Die Aufnahme neuer Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften
- Die Gewährung von Darlehen, wenn sie innerhalb der Finanzkompetenz und nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen Verwendung von Fondsgeldern durch die zuständige Behörde liegt.
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